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12.04.2016

Beitragsservice Widerspruch

Sehr geehrter Beitragsservice,

gegen Ihren Beitragsbescheid mit der Beitragsnummer 111 222 333 vom 1.2.1016, der mir am 3.2.2016 zugestellt wurde, lege ich hiermit Widerspruch ein.

Begründung:
Ich habe meine gesetzliche Pflicht zum finanziellen Beitrag am Rundfunk für das Jahr 2015 bereits mehr als erfüllt, da ich für das Jahr 2015 insgesamt 255€ an unabhängige Medien gespendet habe. Da die bei ihnen unter Vertrag stehenden Sendeanstalten in ihrer Gesamtheit den gesetzlichen Ansprüchen nicht genügt, kann ich ihrer Forderung leider nicht nach kommen. Einzelne Sendungen ihrer Vertragspartner erfüllen zwar durchaus diese Ansprüche, jedoch ist mir keine Möglichkeit bekannt, eben diese gezielt zu finanzieren. Sie verstoßen daher also gegen den Grundsatz der Subsidiarität. Während dieser Grundsatz in der Vergangenheit durchaus gewahrt gewesen sein könnte, so ist ihre Praxis heute durch die technologische Revolution in der gesellschaftlichen Praxis in den letzten 10 Jahren völlig überholt. Der Beitragsservice hat weder auf den Verfall der technischen Hürden des Rundfunks, noch auf die neuen digitalen Möglichkeiten der demokratischen Entscheidungsfindung reagiert. Der Rundfunkstaatsvertrag mag verfassungsrechtlich formell gültig sein, die konkrete Durchführung durch den Beitragsservice ist es jedoch nicht. Ich betrachte daher ihre Forderung als nichtig, und fordere sie im Gegenzug dazu auf, meine Daten zu löschen.

Dazu folgender Hinweis:
Unabhängige Medien sind unerlässlich für eine funktionierende Demokratie, da nur ein informierter Bürger eine (Wahl-)Entscheidung im Sinne seiner Interessen fällen kann. Wenn jedoch zentrale Stellen der Information von Machtpolen für ihre eigenen Interessen missbraucht werden, dann verkommt der gesetzliche Bildungsauftrag zum gesetzwidrigen Gegenteiligen. Unabhängig davon, ob dieser Machtmissbrauch bereits stattfindet, ist der Beitragsservice in der Pflicht hinreichend dezentrale Strukturen zu schaffen, die politisch-geostrategische Einflussnahme im technisch zumutbarem Rahmen erschwert oder verhindert. Eine Sendung wie die Tagesschau, die regelmäßig 6-7 Millionen Menschen erreicht, hat die Macht mit einem einzelnen Nebensatz Feindbilder zu generieren, die kriegerische Auseinandersetzungen vorbereiten (Art. 26 GG). Es ist dabei unerheblich, ob der Nebensatz aus der Ideologie des Chefredakteurs, der Redaktion, oder einer anderen dritten Partei entspringt. Es handelt sich hierbei also in jedem Fall um Propaganda, da es keine universale Unterscheidung zwischen Gut und Böse bzw. Richtig und Falsch gibt, sondern diese immer eine von Interessen getriebene Sichtweise bzw. ggf. einer Ideologie ist. Diese Macht darf nicht in den Händen Weniger liegen, deren Karriere von ideologischer Konditionierung geprägt, oder abhängig ist.

Ich kann es daher nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, die bei ihnen unter Vertrag stehenden Rundfunkanstalten in ihrer Gesamtheit zu finanzieren. Die in Art. 20 des Grundgesetzes festgelegte Ordnung wird in der praktischen Umsetzung schleichend inkrementell mit erheblicher Unterstützung der öffentlichen Rundfunkanstalten in ihrem Gesamteindruck beseitig. Dies gilt auch dann, wenn die Ordnung zwar formell eingehalten wird, diese aber in der praktischen Durchführung dem Wesensgehalt des Gesetzes widerspricht. Bei einer Ablehnung meines Widerspruchs nehme ich von meinem Recht auf Widerstand Abs. 4 Art 20 GG gebrauch, in dem ich das mildeste Mittel anwende: die Umleitung der finanziellen Mittel an Institutionen, die die gesetzmäßige Ordnung verteidigen.

Viele Grüße,
Sebastian Höcht
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